Förderung Ladeinfrastruktur 2026: So sichern Sie sich die Zuschüsse für Ihr Wohngebäude

Förderung Ladeinfrastruktur 2026: So sichern Sie sich die Zuschüsse | PV Green

GEIG-Pflichten, KfW-Zuschüsse, EPBD-Vorgaben & Steuervorteile – kompakt erklärt

Bundesförderung

500 Mio. €

Für Wallboxen an Wohngebäuden

GEIG-Pflicht

Ab 5 Stellplätzen

Leitungsinfrastruktur bei Neubau

EPBD-Stichtag

Mai 2026

Verschärfte EU-Vorgaben

Wer 2026 Ladeinfrastruktur in einem Mehrfamilienhaus plant, profitiert von umfangreichen Förderprogrammen – muss aber auch gesetzliche Pflichten beachten. Dieser Beitrag fasst die aktuelle Förderlandschaft, GEIG-Anforderungen, kommende EPBD-Vorgaben und steuerliche Aspekte zusammen.

Das aktuelle Förderprogramm im Überblick

Das Bundesförderprogramm für Ladeinfrastruktur an Wohngebäuden umfasst mehrere Förderkomponenten:

🔌

Ladestationen

Wallboxen und Ladesäulen für Elektrofahrzeuge. Förderfähig sind einzelne Wallboxen und umfassende Ladeinfrastruktur-Konzepte.

Leitungsinfrastruktur

Verlegung von Kabeln, Leerrohren und Installation von Verteilern vom Hausanschluss bis zum Ladepunkt.

📊

Lastmanagement

Intelligente Steuerungssysteme zur optimalen Verteilung der Leistung auf mehrere Ladepunkte.

🔧

Elektroinstallation

Notwendige Anpassungen an bestehender Elektroinstallation und Leistungserhöhungen des Netzanschlusses.

Wichtig:

Prüfen Sie vor Antragstellung, ob Ihr Vorhaben die aktuellen Förderbedingungen erfüllt. Die Förderrichtlinien werden regelmäßig angepasst – besuchen Sie die Website der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur oder der KfW für die aktuellsten Informationen.

GEIG-Pflichten: Was bei Neubau und Sanierung gilt

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) legt fest, welche Ladeinfrastruktur bei Neubau und Renovierung vorgesehen werden muss.

Wohngebäude

Anforderung Neubau Renovierung
Ab wie vielen Stellplätzen? Ab 5 Stellplätzen Ab 10 Stellplätzen
Leitungsinfrastruktur Jeder Stellplatz Jeder Stellplatz
Ladepunkte Mindestens 1

Nichtwohngebäude

Anforderung Neubau Renovierung Bestand
Ab wie vielen Stellplätzen? Ab 6 Ab 10 Ab 20
Leitungsinfrastruktur Jeder Stellplatz Jeder 3. Stellplatz
Ladepunkte Mindestens 1 Mindestens 1

Wer ein Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen neu baut, muss jeden Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorbereiten. Bei einer umfassenden Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen gilt dasselbe – zusätzlich muss mindestens ein fertiger Ladepunkt installiert werden.

Ausnahme bei den Kosten:

Wenn die Kosten für die Ladeinfrastruktur insgesamt mehr als 7 % der Kosten der Gesamtsanierung ausmachen, kann auf die Installation verzichtet werden. Diese Grenze soll verhindern, dass Eigentümergemeinschaften sich gegen dringend nötige Renovierungen entscheiden.

EPBD: Verschärfte EU-Vorgaben ab Mai 2026

Mit dem Abschluss der Novellierung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) im Mai 2024 verschärfen sich die Anforderungen weiter. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit für die nationale Umsetzung – bis Mai 2026.

1

Mai 2024

Abschluss der EPBD-Novellierung auf EU-Ebene

2

Mai 2025

Vorbereitungsphase für nationale Umsetzung

3

Mai 2026

Stichtag für Umsetzung in deutsches Recht

Die novellierte Richtlinie enthält zum Teil strengere Vorgaben als das bestehende GEIG. Wer jetzt baut oder saniert, sollte die kommenden EPBD-Anforderungen bereits berücksichtigen, um teure Nachrüstungen zu vermeiden.

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Baukostenzuschuss bei Leistungserhöhung

Wenn der bestehende Netzanschluss für die geplante Ladeinfrastruktur nicht ausreicht, wird eine Leistungserhöhung beim Netzbetreiber nötig. Dabei kann ein Baukostenzuschuss anfallen:

Wann wird er fällig?

Wenn die Leistungsanforderung über die Niederspannungsgrenze von 30 kW hinausgeht.

Wie hoch ist er?

Je nach Netzbetreiber etwa 30–50 €/kW für den Anteil über 30 kW.

Ohne Netzausbau fällig?

Ja, auch ohne Maßnahmen am Stromnetz für dauerhafte Bereitstellung höherer Anschlussleistung.

Alternative

Separater Netzanschluss möglich – Kosten meist höher, 30-kW-Freigrenze entfällt.

Steuerliche Aspekte für Betreiber

Die steuerliche Einordnung der Ladeinfrastruktur kann komplex sein. Die wichtigsten Punkte:

Stromsteuer

Betreiber eines Ladepunkts im Mehrfamilienhaus treffen in der Regel keine energiewirtschaftsrechtlichen Pflichten eines Energieversorgungsunternehmens. Der Strombezug für Elektromobile steht dem Letztverbrauch gleich.

Wird der Strom jedoch an Dritte weitergegeben (z.B. an Besucher oder Bewohner, die nicht Eigentümer sind), kann eine Einordnung als Stromversorger drohen.

Gewerbesteuer

Der Betrieb von E-Ladesäulen kann eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Für Immobilienunternehmen bedeutet das: Die Einnahmen aus dem Ladepunktbetrieb können der Gewerbesteuer unterliegen.

Es gibt die Möglichkeit einer erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG – sofern die Einnahmen aus dem Ladepunktbetrieb nicht mehr als 20 % der Mieteinnahmen betragen (Unschädlichkeitsgrenze).

Umsatzsteuer

Vermietungsleistungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Ob auch der Betrieb von Ladeinfrastruktur hierzu gehört, ist steuerrechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Empfehlung: Lassen Sie die steuerlichen Auswirkungen vor Betriebsbeginn von einem Steuerberater prüfen.

Förderung beantragen: Die richtige Reihenfolge

Folgen Sie diesem bewährten 5-Schritte-Prozess, um Ihre Förderung sicherzustellen:

1
Bedarfs­ermittlung
2
Fach­planung
3
Förder­fähigkeit
4
Antrag stellen
5
Umsetzung

Schritt 1: Bedarfsermittlung

Wie viele Ladepunkte werden kurz- und mittelfristig benötigt? Ist eine PV-Anlage vorhanden oder geplant? Wird ein Lastmanagement benötigt?

Schritt 2: Fachplanung beauftragen

Ein Elektrofachbetrieb oder spezialisierter Dienstleister ermittelt den konkreten Installationsbedarf und die Kosten.

Schritt 3: Förderfähigkeit prüfen

Passt Ihr Vorhaben zu den aktuellen Förderbedingungen? Prüfen Sie die Richtlinien der KfW und des Bundesministeriums.

Schritt 4: Antrag stellen – vor Beauftragung

Die meisten Förderprogramme verlangen, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt wird. Beauftragen Sie also erst nach Förderzusage.

Schritt 5: Umsetzung und Nachweis

Nach der Installation reichen Sie die Nachweise beim Fördermittelgeber ein und erhalten den Zuschuss.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Förderung auch für eine einzelne Wallbox im Mehrfamilienhaus beantragen?

Ja, die Förderung ist nicht auf Gesamtkonzepte beschränkt. Auch einzelne Wallboxen an Wohngebäuden können förderfähig sein. Allerdings ist ein Gesamtkonzept mit mehreren Ladepunkten und Lastmanagement in der Regel wirtschaftlicher und wird häufig höher gefördert.

Muss ich bei einer Sanierung jetzt Ladeinfrastruktur einbauen?

Wenn Sie ein Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen umfassend sanieren (mindestens 25 % der Gebäudehülle), müssen Sie gemäß GEIG Leitungsinfrastruktur für jeden Stellplatz vorsehen und mindestens einen Ladepunkt installieren. Die 7-%-Kostengrenze kann im Einzelfall eine Ausnahme begründen.

Was ändert sich durch die EPBD ab 2026?

Die EU-Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie (EPBD) wird bis Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt. Sie enthält teilweise strengere Anforderungen als das GEIG. Die genauen nationalen Vorgaben stehen noch aus, aber es ist ratsam, bereits jetzt die erwarteten Verschärfungen bei der Planung zu berücksichtigen.

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Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur, GEIG, EU-Richtlinie 2024/1275 (EPBD)

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