AGB

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des PV Green Franchise-Systems für Verbraucher


Stand: 15.07.2026


§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen gelten für von einem Franchise-Nehmer des PV Green Franchise-Systems (nachfolgend auch „PV Green-Partner“ oder „wir“ oder „uns“ genannt) mit unseren Kunden, soweit diese Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, geschlossene Verträge mit Montageverpflichtung in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

(2) Sie gelten für die Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung oder Änderung von

a) Photovoltaikanlagen,
b) Speicherlösungen und Speichererweiterungen,
c) Wallboxen,
d) Wärmepumpen einschließlich der vertraglich vereinbarten hydraulischen, elektrischen, regelungstechnischen und systemintegrativen Nebenleistungen,
e) kombinierten Systemen aus einer oder mehreren der vorstehenden Komponenten.

(3) Maßgeblich für Art und Umfang der von uns geschuldeten Leistungen sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, die technische Leistungsbeschreibung, etwaige Planungsunterlagen sowie sonstige ausdrücklich einbezogene Vertragsanlagen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

(4) Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Fernabsatzverträge und – soweit im Einzelfall einschlägig – Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen und Widerrufsunterlagen in Textform.


§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Wir können dieses innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Lieferung oder Leistung annehmen.3. Angaben, Unterlagen, Fotos, Maße, Pläne und Beschreibungen des Kunden werden Vertragsgrundlage, soweit wir bei Angebotsabgabe erkennbar darauf aufbauen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Angaben vollständig und richtig zu machen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individualabreden bleiben hiervon unberührt.


§ 3 Leistungsumfang und Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen

(1) Wir schulden ausschließlich die Leistungen, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet sind.

(2) Vertraglich vereinbarte Nebenleistungen können insbesondere Aufmaß, Ausführungs-planung, elektrische Anschlussarbeiten, hydraulische Anschlussarbeiten, System-integration, Inbetriebnahme, Einweisung und Dokumentation umfassen.

(3) Eine Energieberatung durch einen externen Energieberater kann als vertraglich vereinbarte Nebenleistung zusätzlich in Auftrag gegeben werden.

(4) Eine vollständige Prüfung der gesamten elektrischen, hydraulischen oder baulichen Bestandsanlage des Gebäudes schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen beschränken sich unsere Prüfungen auf den für die vertragsgegenständliche Leistung erforderlichen Umfang.

(5) Nicht geschuldet sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden, insbesondere statische Nachweise und Genehmigungen, Dach-, Fassaden- oder Gebäudesanierungen, Schadstoff- oder Asbestsanierungen, Maler-, Putz-, Fliesen-, Boden- oder Trockenbauarbeiten, umfangreiche Erdarbeiten, vollständige Erneuerungen der Haus- oder Zähleranlage, Schornsteinfegerleistungen, behördliche Gebühren, Gebühren und Kosten von Netzbetreibern oder Energieversorgern, Internet- oder IT-Infrastruktur, Kran- oder Gerüstleistungen, Demontage und Entsorgung von Altanlagen sowie sonstige bauseitige Vor- und Nebenarbeiten. Bei Aufträgen für Wärmepumpen kann die Demontage und Entsorgung von Altanlagen als gesonderte Position beauftragt werden. Zählerplatz- und Hausanschlussanpassungen gelten standardmäßig als bauseits; wir weisen nach.

(6) Aufmaß auf einen erforderlichen Anpassungsbedarf hin und erstellen auf Wunsch ein gesondertes Angebot.

(7) Bauseitige Leistungen des Kunden ergeben sich im Übrigen aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Sie sind vom Kunden rechtzeitig und fachgerecht auf eigene Kosten zu erbringen.

(8) Werden Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich, werden diese dem Kunden vor Ausführung gesondert in Textform angeboten, es sei denn, es sind sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich.


§ 4 Planungsgrundlagen, Leistungsänderungen und gleichwertige Komponenten

(1) Unsere Planung beruht auf den bei Besichtigung oder Angebotsaufnahme erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten sowie auf den vom Kunden erteilten Informationen.

(2) Der Kunde hat uns auf bekannte Umstände hinzuweisen, die für Planung und Ausführung wesentlich sein können, insbesondere zu Dachaufbau, Statik, Leitungsführung, Bestandsinstallation, Heizungsverteilung, Stellflächen, Schallanforderungen, Genehmigungslage, schadstoffbelasteten Baustoffen und sonstigen technischen Besonderheiten.

(3) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass wesentliche Planungsgrundlagen unzutreffend waren oder technische bzw. rechtliche Hindernisse bestehen, informieren wir den Kunden unverzüglich und unterbreiten, soweit zumutbar, einen Vorschlag für eine technisch und wirtschaftlich vertretbare Anpassung.

(4) Wir dürfen gleichwertige Komponenten verwenden, wenn dies aus technischen oder beschaffungsbedingten Gründen erforderlich ist, Funktion, Sicherheit, Leistungsfähigkeit und Gewährleistung der Gesamtanlage nicht wesentlich verschlechtert werden und dem Kunden hierdurch kein unzumutbarer Nachteil entsteht. Hierüber informieren wir den Kunden in Textform.

(5) Preis- oder Terminänderungen infolge vereinbarter Leistungsänderungen oder zusätzlicher Leistungen bedürfen der Vereinbarung in Textform.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde gewährt uns und den von uns eingesetzten Personen den erforderlichen Zugang zum Grundstück, Gebäude und Installationsbereich.

(2) Der Kunde stellt, soweit für die Ausführung erforderlich, Baustrom und Wasser unentgeltlich zur Verfügung. Soweit vertraglich vorgesehen, stellt der Kunde außerdem eine funktionsfähige Internetverbindung oder entsprechende Zugangsmöglichkeiten bereit.

(3) Der Kunde sorgt dafür, dass zum vereinbarten Ausführungsbeginn alle technischen, baulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die vertragsgemäße Leistung vorliegen. Hierzu gehören insbesondere erforderliche Zustimmungen Dritter, freie Aufstell- und Montageflächen, abgeschlossene bauseitige Vorarbeiten und eine für die vertragsgegenständliche Leistung geeignete Bestandsinstallation.

(4) Der Kunde schützt lose, empfindliche oder gefährdete Gegenstände im Arbeitsbereich vor Beginn der Arbeiten selbst.

(5) Der Kunde informiert uns unverzüglich über ihm bekannte Vorschäden, verdeckte Leitungen, schadstoffbelastete Baustoffe oder sonstige Umstände, die Sicherheit, Ausführung oder Kosten beeinflussen können.

(6) Verletzen vom Kunden zu vertretende Mitwirkungspflichten die Ausführung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Vom Kunden verursachte Mehrkosten sind zu erstatten, soweit wir hierauf hingewiesen haben oder die Mehrkosten für den Kunden erkennbar waren.


§ 6 Termine, Ausführungszeit und Lieferhindernisse

(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine.

(2) Der Beginn unserer Leistung setzt voraus, dass die Mitwirkungspflichten des Kunden rechtzeitig erfüllt sind, der Ausführungsort frei zugänglich ist und erforderliche Genehmigungen, Freigaben oder Mitwirkungen Dritter vorliegen.

(3) Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, nicht von uns zu vertretenden Materialengpässen, Streik, behördlichen Maßnahmen, Verzögerungen durch Netzbetreiber, Energieversorger oder sonstige Dritte sowie bei Witterungsverhältnissen, die eine sichere Ausführung nicht zulassen.

(4) Wir informieren den Kunden unverzüglich über erhebliche Verzögerungen.

(5) Dauert ein in Absatz 3 genanntes Hindernis länger als drei Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte und nutzbare Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.

(6) Entscheidungen, Bearbeitungszeiten und tatsächliche Maßnahmen von Förderstellen, Behörden, Netzbetreibern, Energieversorgern oder sonstigen Dritten liegen außerhalb unseres Einflussbereichs, soweit wir deren Erfolg oder Verhalten nicht ausdrücklich vertraglich übernommen haben.


§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preise: Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Fälligkeit der Vergütung: Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung und Erbringung der jeweiligen Leistung fällig. Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen 3 bis 7.

(3) Grundsätze für Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen können nur verlangt werden, soweit sie dem Wert der vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen Teilleistungen entsprechen (§ 632a Abs. 1 BGB). Werden Hauptkomponenten (z. B. Wärmepumpe, PV-Module, Wechselrichter, Speicher) vor Einbau an der Baustelle angeliefert oder sonst bereitgestellt, gilt dies als wertsteigernde Teilleistung nur, wenn der Unternehmer dem Verbraucher Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung leistet (z. B. durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder Übereignung der Komponenten unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts); § 650m Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung als gesetzliches Leitbild.

(4) Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB): Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, gelten die zwingenden Vorschriften der §§ 650i ff. BGB. Insbesondere dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung (einschließlich Nachträgen) nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB). Der Unternehmer hat dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu leisten (§ 650m Abs. 2 BGB).

(5) Zahlungsplan: Wärmepumpe (Einzelauftrag): Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für den auf die Wärmepumpe entfallenden Vergütungsanteil folgender Zahlungsplan:

erste Rate: Nach Abschluss der Ausführungsplanung und Anlieferung der Hauptkomponenten (WP-Außeneinheit, Inneneinheit, Speicher) an der Baustelle unter Stellung der Sicherheit gem. Abs. 3 S. 2 – 25 %

zweite Rate: Nach vollständiger Montage, hydraulischem Abgleich und erfolgreicher Funktionsprüfung (Inbetriebnahme durch Fachbetrieb) sowie die Abnahme der Wärmepumpe – 65 %

dritte Rate (Schlussrate): Übergabe aller Unterlagen (Betriebsanleitung, Protokolle, ERP-Dokumentation) – 10 %

(6) Zahlungsplan: Photovoltaikanlage (Einzelauftrag): Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für den auf die PV-Anlage entfallenden Vergütungsanteil folgender Zahlungsplan:

erste Rate: Die erste Zahlung der Bruttoauftrags-summe ist fällig nach erfolgter Auftragserteilung. Es handelt sich hier nicht um eine Vorauszahlung, sondern um die Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen beziehungsweise Bereitstellung des geforderten Materialeinsatzes unter Stellung der Sicherheit gem. Abs. 3 S. 2 – 25 %.

zweite Rate: Nach Anlieferung der Komponenten (Module und Unterkonstruktion) sowie vollständiger Dachmontage der o.g. Komponenten sowie deren Verkabelung bis zum Aufstellort des Wechselrichters) – 65 %

dritte Rate (Schlussrate): Nach Abnahme der PV-Anlage, Inbetriebnahme durch den Fachbetrieb (AC-Seite) und Übergabe aller Unterlagen (Anlagendokumentation, Protokolle) – 10 %

(7) Zahlungsplan: Mischauftrag (Wärmepumpe + Photovoltaikanlage): Liegt ein einheitlicher Auftrag vor, der sowohl die Installation einer Wärmepumpe als auch einer Photovoltaikanlage (einschließlich Dachmontage) umfasst, gelten die Zahlungspläne der Abs. 5 und 6 für die jeweiligen Gewerke unabhängig nebeneinander. Eine Quersubventionierung (Vorziehen von Zahlungen für ein noch nicht leistendes Gewerk) findet nicht statt. Zur Vereinfachung der Abrechnung können Teilrechnungen pro Gewerk gestellt werden. Die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen vor Abnahme der letzten Teilleistung darf 90 % der Bruttoauftragssumme nicht übersteigen. Die Schlussrate von mindestens 10 % der Bruttoauftragssumme wird erst nach vollständiger Abnahme beider Gewerke (WP und PV) fällig.

(8) Sicherungsleistung des Unternehmers: Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Verbraucher bei Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung (Abs. 5, 6 oder 7) nur auf Verlangen eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft) in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme zu stellen. Die Bürgschaft muss die Gewährleistungspflichten (§ 634 BGB) und den Fertigstellungsanspruch absichern. Die Kosten der Bürgschaft trägt der Unternehmer.

(9) Zurückbehaltungsrecht des Kunden: Bei Mängeln darf der Kunde einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten (§ 320 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht beträgt mindestens das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Die Geltendmachung weiterer Rechte (Minderung, Schadensersatz, Rücktritt) bleibt unberührt.

(10) Verzug: Der Kunde gerät nur nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden können nur im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(11) Finanzierung: Sofern der Kunde die Vergütung ganz oder teilweise über eine Finanzierung seitens eines externen Finanzdienstleisters von PV Green (z.B. EnerCapital) begleicht, ist der PV Green-Partner berechtigt, die hierfür erforderlichen Daten (insbesondere Vertragsdaten, Bonitätsinformationen, Projektdaten und Kontaktdaten) an den Finanzdienstleister zu übermitteln. Der Kunde stimmt dieser Datenübermittlung mit Vertragsschluss zu. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Prüfung, Begründung, Durchführung und Abwicklung der Finanzierung.


§ 8 Fördermittel

(1) Aussagen zu Förderprogrammen, Förderhöhen, Förderfähigkeit, Bearbeitungszeiten oder Bewilligungschancen sind unverbindlich, soweit wir nicht ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie oder sonstige bindende Zusage übernommen haben.

(2) Wird im Rahmen der Energieberatung, durch einen externen Energieberater, die Beantragung oder Abwicklung von Fördermitteln als besondere Dienstleistung durch PV Green beauftragt, ist hierfür eine gesonderte Vergütung zu entrichten. Der Kunde erteilt uns die hierfür erforderlichen Vollmachten zur Bestätigung zum Antrag für eine Förderung, zur Bestätigung nach Durchführung für eine Förderung, zur Beantragung von Fördermitteln, insbesondere bei BAFA und KfW sowie zur Kommunikation mit dem zuständigen Netzbetreiber. Die Einzelheiten der Vollmacht ergeben sich aus einem separaten Vollmachtsformular, das dem Angebot als Anlage beigefügt wird. Wir haften nicht für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität der Kundendaten oder für Entscheidungen der Förderstellen.

(3) Ist im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten, dass ein bestimmter Vertrag oder Vertragsteil von der Bewilligung einer konkret bezeichneten öffentlichen Förderung abhängt, kann der Kunde hinsichtlich des betroffenen Vertragsteils zurücktreten, wenn

a) der Förderantrag vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht gestellt wurde,

b) die Förderung endgültig und vollständig abgelehnt wird,

c) die Ablehnung nicht überwiegend aus Umständen in der Sphäre des Kunden resultiert und

d) der Kunde den Rücktritt innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der endgültigen Ablehnung in Textform erklärt und den Ablehnungsbescheid vorlegt.

Auch im Falle eines Rücktritts nach den vorstehenden Absätzen bleibt die Vergütung für eine beauftragte Energieberatung geschuldet; sie wird unabhängig von der Bewilligung oder Ablehnung der beantragten Förderung in Rechnung gestellt.

(4) Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Förderung lediglich geringer ausfällt als erwartet oder beantragt, später ausgezahlt wird oder wenn die Ablehnung auf fehlenden Unterlagen, unrichtigen Angaben, verspäteter Mitwirkung, nachträglichen Änderungswünschen oder einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn auf Wunsch des Kunden beruht.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen wir die verbindliche Beschaffung projektspezifischer Komponenten und die verbindliche Terminierung der Ausführung bis zur Förderentscheidung zurückstellen.6. Wünscht der Kunde den Beginn der Ausführung vor Vorliegen der Förderentscheidung, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.


§ 9 Fertigstellung und Abnahme

(1) Nach Fertigstellung zeigen wir dem Kunden die Abnahmereife an und bieten einen Abnahmetermin an.

(2) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Selbständige und in sich nutzbare Teilleistungen können zur Teilabnahme gestellt werden, wenn dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist.

(4) Eine Anlage ist auch dann abnahmereif, wenn unsere vertraglich geschuldeten Leistungen im Wesentlichen vollständig erbracht sind und nur noch Maßnahmen Dritter ausstehen, insbesondere Zählerwechsel, Freischaltungen, Tarifumstellungen oder sonstige externe Mitwirkungen von Netzbetreiber, Energieversorger, Behörde oder Schornsteinfeger, soweit diese nicht ausdrücklich zu unserem eigenen Leistungsumfang gehören.

(5) Die Einweisung des Kunden und die Übergabe der technischen Dokumentation können in Textform oder elektronisch erfolgen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.


§ 10 Gesetzliche Widerrufsrechte und Verbraucherinformationen

(1) Gesetzliche Widerrufsrechte des Kunden bleiben unberührt.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen stellen wir dem Kunden die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen, die einschlägige Widerrufsbelehrung und die Vertragsbestätigung in Textform zur Verfügung.

(3) Liegt im Einzelfall ein Verbraucherbauvertrag vor, stellen wir dem Kunden zusätzlich die gesetzlich erforderliche Baubeschreibung und die besondere Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung.

(4) Soll vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, bedarf dies eines gesonderten ausdrücklichen Verlangens des Kunden. Ein etwaiger Wertersatz richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 11 Kündigung, Rücktritt und Beendigung des Vertrags

(1) Die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt. Kündigt der Kunde den Vertrag frei, erfolgt die Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wir sind berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen zu kündigen oder, soweit das Gesetz dies vorsieht, vom Vertrag oder vom betroffenen Vertragsteil zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluss

die Umsetzung am Installationsort objektiv technisch nicht möglich ist,

wesentliche tatsächliche Umstände, insbesondere zu Dach, Gebäude, Statik, Leitungsführung, Bestandsinstallation, Heizungsverteilung, Stellfläche, Genehmigungslage oder Zugänglichkeit, erheblich von den der Planung zugrunde gelegten Annahmen abweichen,

unvorhersehbare bauliche, technische oder rechtliche Hindernisse auftreten, die die Ausführung auch nach zumutbaren Anpassungsversuchen unmöglich oder unzumutbar machen,

der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung die erforderlichen Mitwirkungsleistungen oder Voraussetzungen nicht schafft oder

sich zeigt, dass die Installation mangels Tragfähigkeit des Daches oder aufgrund anderer tatsächlicher Gegebenheiten am Montageort nicht möglich ist. Etwaige weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

(3) Vor Ausübung dieses Rechts prüfen wir, soweit zumutbar, alternative technische oder wirtschaftliche Lösungen und bieten dem Kunden eine entsprechende Anpassung an.

(4) Im Falle einer Beendigung nach Absatz 2 erstatten wir Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen unverzüglich. Bereits erbrachte, gesondert nutzbare Planungs-, Liefer- oder Installationsleistungen sowie abgenommene Teilleistungen sind nach Vertrag und Gesetz abzurechnen.

(5) Beruht die Beendigung auf vom Kunden zu vertretenden unrichtigen Angaben oder fehlenden Mitwirkungshandlungen, bleiben unsere gesetzlichen Vergütungs- und Schadensersatzansprüche unberührt.

(6) Eine Teilkündigung oder ein Teilrücktritt ist zulässig, wenn der unberührte Vertragsteil für den Kunden objektiv sinnvoll nutzbar bleibt und dies beiden Parteien zumutbar ist.


§ 12 Mängelrechte, Garantien und Prognosen

(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Kunde hat uns im Mangelfall Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu geben.

(3) Herstellergarantien bestehen nur, wenn und soweit sie vom jeweiligen Hersteller eingeräumt werden. Inhalt und Umfang richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des Herstellers.

(4) Ertrags-, Verbrauchs-, Autarkie-, Einspar-, Amortisations-, Lade-, Heizlast-, Jahresarbeitszahl-, COP- oder sonstige Wirtschaftlichkeits- und Leistungsprognosen beruhen auf Annahmen zu Gebäude, Nutzerverhalten, Witterung, Tarif- und Verbrauchsdaten sowie Angaben Dritter. Sie stellen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Beschaffenheitsgarantie und keinen garantierten wirtschaftlichen Erfolg dar.

(5) Technisch übliche und für die Funktion unerhebliche Abweichungen in Farbe, Oberfläche, Abmessungen oder Leistungswerten innerhalb anerkannter technischer Toleranzen stellen keinen Mangel dar, solange Funktion, Sicherheit und vereinbarte Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt sind.

(6) Offensichtliche Mängel sollten uns aus Beweisgründen möglichst in Textform angezeigt werden. Gesetzliche Verbraucherrechte werden dadurch nicht eingeschränkt.


§ 13 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Für Verzögerungen, Ablehnungen, Mehrkosten oder sonstige Maßnahmen von Förderstellen, Netzbetreibern, Energieversorgern, Behörden oder sonstigen Dritten haften wir nicht, soweit diese Umstände außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen und wir deren Erfolg nicht ausdrücklich übernommen haben.

(4) Sind Schäden ganz oder teilweise auf verschwiegene Vorschäden, verdeckte Leitungen, mangelnde Tragfähigkeit, schadstoffbelastete Baustoffe, nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bestandsanlagen oder unzureichend gesicherte Gegenstände im Arbeitsbereich zurückzuführen, gelten die gesetzlichen Regeln einschließlich Mitverschulden.

(5) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 14 Eigentumsvorbehalt und Unterlagen

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag behalten wir uns an gelieferten beweglichen Komponenten das Eigentum vor, soweit dies rechtlich möglich ist. Im Übrigen bleiben alle gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Verwenders (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Planungsunterlagen und sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Der Kunde darf sie außerhalb von Genehmigungs-, Finanzierungs- oder Vertragserfüllungszwecken nicht ohne unsere Zustimmung an Dritte weitergeben oder vervielfältigen.


§ 15 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Markennutzung

(1) Die geistigen Eigentumsrechte an allen Spezifikationen, Angebotsschriften, Kalkulationen, Beschreibungen oder sonstigen technischen Informationen unabhängig von ihrem Format oder Medium und an allen Produkten, Baugruppen, Vertragsgegenständen usw., die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert oder geleistet werden, verbleiben ausschließlich bei dem PV Green-Partner bzw. bei der PV Green Franchise GmbH.

(2) Mit dem Erwerb des jeweiligen Kaufgegenstandes werden keinerlei Lizenzen, Nutzungsrechte, Schutzrechte, schutzrechtsgleiche Rechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum der PV Green Franchise GmbH, des PV Green-Partners oder von unseren Lieferanten übertragen. Ausgenommen sind die mit jedem Kauf zwingend verbundenen Rechte.

 

§ 16 Netzbetreiber-Anmeldung

(1) Wir schulden die Anmeldung der Anlage bzw. die Netzanmeldung beim zuständigen Netzbetreiber. Wir werden beim Netzbetreiber alsbald nach Vertragsabschluss anfragen, ob die Photovoltaikanlage an das Netz angeschlossen werden kann.

(2) Wir haften nicht für die Richtigkeit oder Aktualität der Auskünfte des Netzbetreibers und für etwaige Kosten, die von dem Netzbetreiber später gegebenenfalls geltend gemacht werden.


§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit der Vertrag ohne die unwirksame Bestimmung sinnvoll fortgeführt werden kann.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individualabreden und gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.