AGB
Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des PV Green Franchise-Systems für die Lieferung und Montage von PV-Anlagen durch Franchise-Nehmer (Verbraucher)
Stand: Oktober 2024
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend auch „Käufer“ genannt), wenn diese Verbraucher sind. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
1.2. Diese AGB gelten für die Lieferung und Montage von Photovoltaik-Anlagen nach Maßgabe eines mit einem Franchise-Nehmer des PV Green Franchise-Systems (nachfolgend auch „PV Green-Partner“ oder „wir“ genannt) geschlossenen Kaufvertrages mit Montageverpflichtung in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Fassung.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt der PV Green-Partner nicht an, es sei denn, der PV Green-Partner hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB des PV Green-Partners gelten auch dann, wenn der PV Green-Partner in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen des PV Green-Partners abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
2.1. Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Abschluss des Vertrages unmittelbar zwischen den Vertragsparteien mündlich getroffen werden.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen haben.
2.3. Für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind, bedarf es vor ihrer Weitergabe an Dritte einer schriftlichen Einwilligung (vgl. § 183 BGB) des PV Green-Partners.
2.4. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar, das der PV Green-Partner innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware annehmen kann. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages unser Angebot entscheidend. Haben der Kunde und der PV Green-Partner gemeinsam ein Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, so stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Auftragsbestätigung kann aber mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.
2.5. Leistungsänderungen behält sich der PV Green-Partner vor, wenn insoweit die Änderung oder Abweichung gleichwertig ist. Gleichwertig ist die Leistung, wenn sie funktionell der vereinbarten Leistung entspricht und dem Kunden kein finanzieller Nachteil entsteht.
2.6. Eventuell auftretende Zusatzleistungen, wie zum Beispiel Maler- und Maurerarbeiten, Fliesen- und Bodenarbeiten, Dachdeckerleistungen und Reinigungsarbeiten sind nicht im Auftrag enthalten. Diese Folgekosten hat der Kunde zu tragen.
§ 3 Leistungsmodalitäten
3.1. Die Beseitigung unvorhersehbarer, während der Montagephase auftretender Umstände sind im Angebotsumfang nicht berücksichtigt und werden gesondert als Nachtrag angeboten.
3.2. Gegebenenfalls notwendige Erdarbeiten gehören nicht zu den von dem PV Green-Partner geschuldeten Leistungen.
3.3. Die Unterkonstruktion wird auf der Grundlage eines zertifizierten Flächenberechnungsmodells erstellt und ausgelegt.
3.4. Durch bauliche Maßtoleranzen können eventuelle Mehrkosten entstehen, diese werden im Stundenlohn gegen Nachweis abgerechnet.
3.5. Die Wirtschaftlichkeitsprognose ist keine Zusicherung des künftigen Ertrages, sondern ein mathematisches Modell ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls. Eine Haftung des PV Green-Partners für solche Angaben wird ausgeschlossen. Die Wirtschaftlichkeits-prognose wird weder Geschäftsgrundlage, noch Bestandteil des Vertrages.
3.6. Der PV Green-Partner wird beim Netzbetreiber alsbald nach Vertragsabschluss anfragen, ob die Photovoltaikanlage an das Netz angeschlossen werden kann. Der PV Green-Partner haftet nicht für die Richtigkeit oder Aktualität der Auskünfte des Netzbetreibers und für etwaige Kosten, die von dem Netzbetreiber später gegebenenfalls geltend gemacht werden.
3.7. Die Prüfung der elektrischen Anlage (unter anderem Isolationsmessung, Schleifenwiderstand, Innenwiderstand, Auslösung FI-Schalter) durch den Installateur beinhaltet ausschließlich den Zusammenhang mit der Speicherinstallation der neu errichteten Anlagenteile.
3.8. Wird bei der Montage festgestellt, dass die geplante Modul-Belegung nicht umgesetzt werden kann, behält sich der PV Green-Partner eine Minderung der kWp-Anzahl vor, soweit sich dies für den Kunden nicht nachteilig auswirkt. Erhöht sich die Gesamtleistung, so erfolgt diese Mehrleistung für den Kunden unentgeltlich und gilt für den Kunden als vertragsgemäß.
3.9. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Käufer verwendbar sind, die Restlieferung und Restleistung sichergestellt ist und dem Käufer aus der Teillieferung oder Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme der Kosten bereit.
3.10. Dieser Vertrag ist durch den PV Green-Partner mit vollständiger Lieferung und Herstellung einer betriebsbereiten Anlage (exklusiv Zählerwechsel des Netzbetreibers, Netzanschluss) erfüllt. Die Anlage ist betriebsbereit mit schriftlicher Fertigstellungsanzeige durch den PV Green-Partner. Der PV Green-Partner und der Kunde halten in ihrem Abnahmeprotokoll die AC-Montage fest. Die AC-Montage betrifft die Bauarbeiten im Zusammenhang mit fließender Spannung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde verpflichtet sich, dem PV Green-Partner beziehungsweise den von dem PV Green-Partner mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Dritten den für die Installation der Anlage erforderlichen Zugang zum Grundstück und dem Gebäude zu gewähren.
4.2. Baustrom und Wasser werden vom Kunden für die beauftragten Leistungen kostenfrei zugänglich gemacht und bereitgestellt.
4.3. Alle Außenleitungen für Telefon, TV und Radio etc., die im direkten Montagebereich bzw. Verlegungsweg liegen, müssen bauseits durch den Kunden vor Beschädigungen geschützt werden. Dadurch entstandene Folgekosten trägt der Kunde.
4.4. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für die vertragsgemäße Montage gegeben sind, insbesondere sichert der Kunde zu, dass sich die elektrische Anlage des Gebäudes in einem Zustand befindet, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht und diese fachgerecht installiert wurde.
4.5. Soweit für die Installation kundenseitige Umbau- und/oder Vorarbeiten erforderlich sind, zum Beispiel Kabelerneuerungen und/oder -verlegungen, die Versetzung von Anlagen, Dacharbeiten, Arbeiten zur Gewährleistung der Statik oder auf Wunsch des Kunden vor der Installation Umbauarbeiten durchgeführt werden, müssen diese bis zum vereinbarten Montagetermin fachgerecht abgeschlossen sein.
§ 5 Gewerbliche Schutzrechte, Urheber-rechte und Markennutzung
5.1. Die geistigen Eigentumsrechte an allen Spezifikationen, Zeichnungen, Angebotsschriften, Abbildungen, Kalkulationen, technischen Beschreibungen oder sonstigen technischen Informationen unabhängig von ihrem Format oder Medium (nachfolgend gemeinsam als „technische Information“ bezeichnet) und an allen Produkten, Baugruppen, Vertragsgegenständen usw., die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert oder geleistet werden, verbleiben ausschließlich bei dem PV Green-Partner bzw. bei der PV Green Franchise GmbH.
5.2. Mit dem Erwerb des jeweiligen Kaufgegenstandes werden keinerlei Lizenzen, Nutzungsrechte, Schutzrechte, schutzrechtsgleiche Rechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum der PV Green Franchise GmbH, des PV Green-Partners oder von unseren Lieferanten übertragen. Ausgenommen sind die mit jedem Kauf zwingend verbundenen Rechte.
§ 6 Lieferhemmnisse, Höhere Gewalt
6.1. Der Kunde ist informiert, dass es aufgrund Höherer Gewalt zu Engpässen hinsichtlich der Lieferung von Materialien und Bauteilen, insbesondere bei Stromspeichern, Lithium-Akkus, Aluminium- und/oder Photovoltaik-modulen kommen kann.
6.2. Als Ereignisse höherer Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes sind unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des PV Green-Partners liegende und nicht zu vertretende Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen zu verstehen. Höhere Gewalt liegt beispielsweise vor bei Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen, kriegerischen Auseinandersetzungen, Terror, Unruhen, Aufstand, Demonstrationen, Unfall oder Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Transport, Versagung oder Verzögerung der Erteilung öffentlicher Genehmigungen, Änderung von Gesetzen und Verordnungen, Widerruf oder Aussetzung von Export- oder Importgenehmigungen, Verfügungen staatlicher Vorrechte, Handlung oder Unterlassung ziviler oder militärischer Behörden wie Devisenbeschränkung, Zuteilung oder Beschränkung der Verwendung von Material oder Arbeitskraft oder Virus- oder sonstiger Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten oder von uns nicht zu vertretenden Umständen.
6.3. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung, d. h. trotz vertraglicher Abrede mit dem Subunternehmer mit der nach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Kunden vertragsgerecht erfüllt werden kann, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellerrisiko übernommen haben und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist.
6.4. Der Rechnungsbetrag für die vorübergehend nicht lieferbaren Waren wird erst mit Nachlieferung fällig. Die Parteien vereinbaren, dass dem Kunden im Falle einer Lieferverzögerung von mehr als zwölf Monaten ein Rücktritt im Sinne von §§ 346 ff. BGB zur Seite steht. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nachlieferung in den nächsten zwei Wochen zugesagt ist oder die noch ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
7.1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als vereinbart. Andere Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
7.2. Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3. Die erste Abschlagszahlung über 25 % der Bruttoauftragssumme ist fällig nach erfolgter Auftragserteilung. Es handelt sich hier nicht um eine Vorauszahlung, sondern um die Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen beziehungsweise Bereitstellung des geforderten Materialeinsatzes. Bei der Dachmontage erfolgt eine weitere Abschlagsrechnung in Höhe von 65 % der Bruttoauftragssumme. Nach Inbetriebnahme durch den PV Green-Partner erfolgt die Schlussabrechnung über 10 % der Bruttoauftragssumme.
7.4. Vergütungen sind mit der jeweiligen Lieferung ohne Skontoabzug fällig und zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde wird ohne weitere Erklärung durch den PV Green-Partner acht Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug gesetzt, soweit der Kunde nicht bezahlt hat. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Er hat dann ohne weitere Mahnung einen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der PV Green-Partner wird dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf entweder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadensersatz verlangen oder weiterhin die Zahlung des Kaufpreises fordern.
7.5. Macht der Kunde von dem ihm nach § 648 BGB (freies Kündigungsrecht) Gebrauch, sind die bis zur Kündigung von dem PV Green-Partner erbrachten Leistungen zu vergüten und zusätzlich pauschal 15 % der zum Kündigungszeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen.
7.6. Eine Aufrechnung kann der Kunde nur erklären, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von dem PV Green-Partner schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn der unbestrittene, von dem PV Green-Partner schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Leistungszeit und Gefahrübergang
8.1. Liefertermine oder Fristen bedürfen der Schriftform. Bau- und Liefertermine, die im Vertrag genannt werden, sind Wunschtermine und damit unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung von Terminen steht zudem unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Unterlieferanten beziehungsweise Zulieferer des PV Green-Partners In diesem Falle gilt § 6, 6.3..
8.2. Alle Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, insbesondere den fristgemäßen sowie vollständigen Zahlungseingang und den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen. Ein etwaiger eintretender Verzug bei der Lieferung sowie Ausführung der vereinbarten Leistungen inklusive der sich aus dem Verzug ergebenen Rechtsfolgen setzen in jedem Fall eigenes Verschulden des PV Green-Partners voraus.
8.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Übergabe an den Kunden über.
§ 9 Gewährleistung
9.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage / Installation oder mangelhafte Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere seitens des Herstellers.
9.2 Sachmangelfreiheit
9.2.1. Unsere Lieferungen und Leistungen sind dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entsprechen. Die subjektiven Anforderungen sind erfüllt, wenn die Sache die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben wird. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann, der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der PV Green-Partner dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat und mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann, § 434 BGB.
Im Übrigen gilt Werkvertragsrecht, wobei das Werk frei von Sachmängeln ist, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche, Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller des Werkes erwarten kann, § 633 Abs. 2 BGB.
9.2.2. Zulässige Abweichungen im Rahmen der jeweils einschlägigen technischen Normen (z.B. ISO- oder DIN-Normen) stellen keine Mängel dar.
9.2.3. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus der im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Spezifikation. Weicht die Spezifikation in der Auftragsbestätigung vom Angebot ab, gilt die Auftragsbestätigung.
9.2.4. Bei Solarmodulen ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit für jedes einzelne Modul aus dem jeweiligen Datenblatt des Herstellers, wobei der Maßstab für die Einhaltung der dort angegebenen elektrischen Toleranzbereiche für das jeweilige Modul ausschließlich des Flasherprotokolls des Herstellers maßgeblich ist. Abweichungen innerhalb der Toleranzbereiche gelten als unerheblich und begründen keine Mängelansprüche. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung und Werbung des Herstellers oder eines Vorlieferanten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Modulverfärbungen ohne Auswirkung auf die Anlagenleistung entsprechen der vereinbarten Beschaffenheit, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart. Zeichnungen dienen allein der Veranschaulichung; insbesondere Modulfelder stehen unter dem Vorbehalt späterer Dachabmessung.
9.2.5. Die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, sofern dies nicht besonders vereinbart ist.
9.3. Nacherfüllung
9.3.1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde zunächst wählen, ob der PV Green-Partner durch Nacherfüllung mit Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet, § 439 Abs. 1 BGB. Ist das Gewerk mangelhaft und verlangt der Kunde Nacherfüllung, so kann der PV Green-Partner nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen, § 635 Abs.1 BGB.
9.3.2. Das Verlangen des Kunden auf Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. Dem PV Green-Partner ist für die Nacherfüllung eine Frist von mindestens fünf Wochen einzuräumen.
9.3.3. Die Nachbesserung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn der PV Green-Partner die Beseitigung des Mangels mindestens zweimal erfolglos versucht hat. Außerdem bleibt unser Recht, die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, unberührt.
9.3.4. Ist eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die vom Kunden für die Nacherfüllung gesetzte Frist von mindestens fünf Wochen abgelaufen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde – soweit nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag erstatten wir den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die bis zur Rückabwicklung gezogenen Nutzungen.
9.4. Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
9.4.1. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, trägt der PV Green-Partner, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Eine etwaige Verpflichtung zur Tragung von Ein- und Ausbaukosten bleibt unberührt.
9.4.2. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferadresse des Kunden verbracht werden muss, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.5. Sonstige Gewährleistungs-bestimmungen
9.5.1. Die Abtretung von Gewährleistungsrechten gegen den PV Green-Partner ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
9.5.2. Bei Mängeln von mitverkauften Bauteilen anderer Hersteller, die der PV Green-Partner aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der PV Green-Partner entweder eigene Gewährleistungsrechte gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem PV Green-Partner bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise wegen einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche gehemmt.
9.5.3. Garantien im Sinne von § 443 BGB erhält der Kunde nicht von dem PV Green-Partner. Herstellerbedingte Garantien und Projektberichte sind mit Abschluss des Vertrages akzeptiert.
9.5.4. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den PV Green-Partner gemäß §§ 478, 479 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als dass der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.6. Ausschluss der Gewährleistung
9.6.1. Werden ohne die Zustimmung des PV Green-Partners Änderungen an unseren Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht unseren Originalspezifikationen entsprechen und wird ihr durch die Mängelanalyse oder Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert, so entfallen jegliche Gewährleistungsrechte.
9.6.2. In den vorgenannten Fällen steht uns ein Anspruch auf Ersatz unnötiger Mängelanalyse- oder Mängelbeseitigungs-kosten zu. Dasselbe gilt, wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden oder wenn unsere Leistung nicht entsprechend dem Vertrag oder unserer Produktspezifikation oder unserer Bedienungshinweise verwendet werden. Gleiches gilt, wenn unsere Leistungen mit fremden Leistungen kombiniert werden und dieser Einsatz unsere Produktspezifikation oder unseren Bedienungshinweisen widerspricht oder der Mangel der Leistung auf Verkäufer zur Verfügung gestellten sonstigen Vorgaben beruht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn der Käufer nachweist, dass der Mangel nicht auf die vorgenannten Umstände zurückzuführen ist.
§ 10 Haftung
10.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der PV Green-Partner bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2. Die Haftung des PV Green-Partners auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Absätze 10.3. bis 10.5.eingeschränkt.
10.3. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die in diesem Absatz enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.4. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu den von uns geschuldeten vertraglichen Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.5. Die vorstehenden Haftungs-beschränkungen gelten nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für die ausdrückliche Übernahme eines Beschaffenheitsrisikos, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz und/oder nach etwaigen sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
10.6. Mögliche Schadensersatzansprüche die aus einer Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) resultieren, werden auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf.
10.7. Vibrationen und Erschütterungen im Zuge der Montage können in den Wohnräumlichkeiten zu herabfallenden Gegenständen führen, die vor Beginn der Arbeiten geschützt werden müssen. Eine Haftung des PV Green- Partners für damit in Zusammenhang stehende Mängel und Beschädigungen ist ausgeschlossen.
10.8. Für entstandene Setz- und Entlastungsrisse übernimmt der PV Green-Partner keine Haftung.
10.9. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger Forderungen im Eigentum des PV Green-Partners (Vorbehaltsware).
§ 12 Verjährung
12.1. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12.2. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
12.3. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Nebenbestimmungen/ Öffnungsklausel
13.1. Nebenabreden, Ergänzungen, Abänderungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber dem PV Green-Partner oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Abschluss dieses Vertrages unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden.
13.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. In diesem Fall ist eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des PV Green-Partners. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt.
14.2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.